Abzugsteuern nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG). Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Neues IT-Verfahren für den Steuerabzug nach § 50a EStG
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat ein neues IT-Fachverfahren für den Steuerabzug nach § 50a EStG eingeführt und das bisherige Verfahren vollständig abgeschaltet. Aufgrund dessen haben Sie im Januar 2024 ein Informationsschreiben erhalten, aus diesem unter anderem die folgenden Neuerungen hervorgehen
- Neue Bankverbindung für das Steuerabzugsverfahren/Lastschriftverfahren
Für Überweisungen im Steuerabzugsverfahren verwenden Sie bitte ab sofort die folgende Bankverbindung:
Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590Geben Sie bitte bei der Zahlung das Ihnen im bereits erwähnten Informationsschreiben mitgeteilte Kassenzeichen, die Steuerart (z.B. Abzugsteuer nach § 50a EStG) und den Zeitraum an.
- Anmeldeformular
Ein neues Formular für die Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a EStG ist bereits seit Ende Oktober 2023 im BZStOnline-Portal (BOP: https://www.elster.de/bportal) verfügbar. Im ElsterOnline-Portal (EOP) steht kein Formular für den Steuerabzug nach § 50a EStG mehr zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Für die Übermittlung der Steueranmeldung im BOP ist ab sofort nur noch Ihre neue Steuernummer zu verwenden.
Damit Sie jederzeit über die aktuellen Entwicklungen informiert sind, empfehlen wir Ihnen, den neuen Newsletter zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG zu bestellen. Diesen können Sie auf der Internetseite des BZSt unter Service > Newsletter abonnieren.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 Abzugsteuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200
Zuständigkeitsbereich:
Abzugsteuern